Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

 

Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Anders als die übrigen Verstöße, die im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht stehen, ist die Fahrerflucht im StGB geregelt. Es handelt sich also um eine Straftat und nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit. Das bedeutet auch, dass die Strafe für eine Fahrerflucht nicht ein Fahrverbot, ein Bussgeld oder die Entziehung der Fahrerlaubnis sind, sondern eben eine Haftstrafe. § 142 StGB normiert das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.

 

Ein Unfall ist im Kontext der Fahrerflucht ist ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis, mit nicht nur geringfügigem Schaden, das sich im Zusammenhang mit dem Verkehr ereignet.

 

An diesem Ereignis müssen Sie in irgendeiner Form beteiligt sein, damit Sie überhaupt Täter einer Fahrerflucht werden können.

 

Die Fahrerflucht kann durch 3 Handlungen ausgelöst werden. Dazu gilt es zu wissen, dass Verkehrsbeteiligte bzw. Unfallbeteiligte grds. die Pflicht haben, Ihre Personalien ermitteln zu lassen, damit beispielsweise Versicherungsdaten ausgetauscht werden können. Im Ernstfall stellt die Fahrerflucht ein besonders rücksichtsloses Verhalten dar. Denn indem man den Unfallort unerlaubt verlässt und sich seiner Verantwortung entzieht und Fahrerflucht begeht, lässt man in der Folge ein etwaiges Unfallopfer zurück, dass die Unfallschäden nicht ersetzt bekommt, da der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann. Dieser Gedanke begründet die hohe Strafe der Fahrerflucht und erklärt auch, wieso es die Pflicht ist, am Unfallort auszuharren und seine Personalien feststellen zu lassen.

 

 

 

Fahrerflucht

Um sich tatsächlich wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar zu sein, muss noch ein Fehlverhalten hinzutreten. Es gibt drei Handlungen, die den Vorwurf der Fahrerflucht auslösen können.

 

Feststellungspflicht nicht nachgekommen

Ereignet sich ein Unfall, dann müssen Sie am Unfallort ausharren, auf die Polizei warten und Ihre Personalien für die spätere Ermittlung Ihrer Person angeben. Kommt man dieser Pflicht nicht nach und besteht ein nicht nur geringfügiger Schaden, so macht man sich wegen Fahrerflucht strafbar.

Nicht lang genug auf feststellungs-berechtigte Personen gewartet.

Auch wenn Sie denken, Sie hätten angemessen lange auf eine feststellungsberechtigte Person gewartet, so kann Ihr grundsätzlich richtiges Verhalten noch eine Strafbarkeit wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort auslösen. Je nach Schwere es Unfallgeschehens müssen Sie länger am Unfallort verweilen, um nicht wegen Fahrerflucht bestraft zu werden.

Berechtigtes Verlassen des Unfallortes, aber keine Möglichkeit der Feststellung

Haben Sie lange genug gewartet, dann  dürfen Sie den Unfallort verlassen, aber Vorsicht!

 

Obwohl Sie gehen dürfen, so müssen Sie eine Möglichkeit schaffen, dass später Ihre Personalien noch erfasst werden können. Also sollten Sie nicht wort- und tatlos verschwinden.



Fahrerflucht -  Tätige Reue

Ein Unfall ist ein Schock für alle Beteiligten. In der Hitze des Gefechts oder auch durch erlittene Verletzungen kommt man seinen Pflicht auch als gewissenhafter Fahrer nicht immer nach. Um diesem besonderem Umstand im Zusammenhang mit der Fahrerflucht Rechnung zu tragen, gibt es die tätige Reue. Sie haben nach dem Unfal 24 Stunden Zeit, sich als Unfallbeteiligter zu melden und Ihre Personalien anzugeben, um so noch einer Strafbarkeit wegen Fahrerflucht bzw. dem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu entgehen.

 

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.